[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-anlage-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772810,"Anlage 5","anlage-5","(zu § 46 Absatz 2)","Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)\nAnlagen,\tPrüfzeitpunkte und -intervalle\nSpalte 1\tSpalte 2\tSpalte 3\tSpalte 4\nZeile 1\t\tvor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen Änderung\twiederkehrendePrüfung,\tbei Stilllegung einerAnlage\nZeile 2\tunterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen\tA, B, C und D\tA, B, C und D alle 5 Jahre\tA, B, C und D\nZeile 3\toberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen\tB, C und D\tC und D alle 5 Jahre\tC und D\nZeile 4\tAnlagen mit festenwassergefährdenden Stoffen\tüber 1 000 t\tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre\tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t\nZeile 5\tAnlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr\tüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag\tAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle5 Jahre\tAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag\nZeile 6\tAnlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffen\tüber 100 m3\tüber 1 000 m3 alle 5 Jahre\tüber 1 000 m3\nZeile 7\tBiogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerden\tüber 100 m3\tüber 1 000 m3 alle 5 Jahre\tüber 1 000 m3\nZeile 8\tAbfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen\tB, C und D\tB alle 10 Jahre;C und D alle 5 Jahre\tB, C und D\nDie in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten - Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften - Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)\nAnlagen,\tPrüfzeitpunkte und -intervalle\nSpalte 1\tSpalte 2\tSpalte 3\tSpalte 4\nZeile 1\t\tvor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen Änderung\twiederkehrendePrüfung,\tbei Stilllegung einerAnlage\nZeile 2\tunterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen\tA, B, C und D\tA, B, C und D alle 5 Jahre\tA, B, C und D\nZeile 3\toberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen\tB, C und D\tC und D alle 5 Jahre\tC und D\nZeile 4\tAnlagen mit festenwassergefährdenden Stoffen\tüber 1 000 t\tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre\tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t\nZeile 5\tAnlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr\tüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag\tAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle5 Jahre\tAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag\nZeile 6\tAnlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffen\tüber 100 m3\tüber 1 000 m3 alle 5 Jahre\tüber 1 000 m3\nZeile 7\tBiogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerden\tüber 100 m3\tüber 1 000 m3 alle 5 Jahre\tüber 1 000 m3\nZeile 8\tAbfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen\tB, C und D\tB alle 10 Jahre;C und D alle 5 Jahre\tB, C und D\nDie in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Anlage 4","(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)","anlage-4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Anlage 3","(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)","anlage-3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Anlage 2","(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)","anlage-2",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Anlage 6","(zu § 46 Absatz 3)","anlage-6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 7","(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)","anlage-7",[],false]