[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awv_2013-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awv_2013","Außenwirtschaftsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawv_2013\u002Fxml.zip",9772830,"§ 16","16","Anschreibung in der Buchführung des Anmelders","Ausfuhr und Wiederausfuhr","(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.\n(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.\n(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.","AWV_2013 - Verfahrens- und Meldevorschriften - Ausfuhr und Wiederausfuhr - § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders\n\n(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.\n(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.\n(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Vereinfachte Zollanmeldung","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Gestellung und Anmeldung","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Ausfuhr von Obst und Gemüse","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Wiederausfuhren","20",[],false]