[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awv_2013-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awv_2013","Außenwirtschaftsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawv_2013\u002Fxml.zip",9772859,"§ 44","44","Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern","Durchfuhr","(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021\u002F821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter 1.im Anhang I der Verordnung (EU) 2021\u002F821 aufgeführt sind und\n2.ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021\u002F821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.\nDie Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 bleiben unberührt.\n(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F821.\n(4) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F821 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 genannten Personen. Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.","AWV_2013 - Durchfuhr - § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern\n\n(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021\u002F821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter 1.im Anhang I der Verordnung (EU) 2021\u002F821 aufgeführt sind und\n2.ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021\u002F821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.\nDie Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 bleiben unberührt.\n(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F821.\n(4) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F821 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 genannten Personen. Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Zwangsvollstreckung","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Durchfuhrverfahren","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland","47",[],false]