[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awv_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awv_2013","Außenwirtschaftsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawv_2013\u002Fxml.zip",9772820,"§ 6","6","Aufbewahrung von Verwaltungsakten","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.\n(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle 1.festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder\n2.die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.","AWV_2013 - Allgemeine Vorschriften - § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten\n\n(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss.\n(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle 1.festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder\n2.die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Erteilung von Genehmigungen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009\u002F43\u002FEG","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Boykotterklärung","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7a","Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten","7a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste","8",[],false]