[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awv_2013-76a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awv_2013","Außenwirtschaftsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawv_2013\u002Fxml.zip",9772901,"§ 76a","76a","Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen","Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote","Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden: 1.die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und\n2.der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von a)diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder\nb)Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.","AWV_2013 - Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote - § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen\n\nAbweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden: 1.die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und\n2.der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von a)diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder\nb)Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 76","Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75","76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 75","Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter","75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 74","Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern","74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 77","Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern","77",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 78","Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung","78",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 79","Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes","79",[],false]