[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-azrg-dv-19a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"azrg-dv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fazrg-dv\u002Fxml.zip",9773007,"§ 19a","19a","Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand","Schlußvorschriften","(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.\n(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.","AZRG-DV - Schlußvorschriften - § 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand\n\n(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.\n(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Einschränkung der Verarbeitung","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19b","Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person","19b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex","21",[],false]