[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-azrg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"azrg","Gesetz über das Ausländerzentralregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fazrg\u002Fxml.zip",9753001,"§ 14","14","Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen","Datenübermittlung an öffentliche Stellen","(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt: 1.Grundpersonalien,\n2.Lichtbild,\n3.Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,\n4.Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,\n5.Übermittlungssperren,\n6.die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,\n7.bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.\n(2) Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.","AZRG - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden - Datenübermittlung an öffentliche Stellen - § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen\n\n(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt: 1.Grundpersonalien,\n2.Lichtbild,\n3.Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,\n4.Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,\n5.Übermittlungssperren,\n6.die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,\n7.bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.\n(2) Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Gruppenauskunft","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15a","Automatisierte Datenübermittlung","15a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Datenübermittlung an Gerichte","16",[],false]