[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-azrg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"azrg","Gesetz über das Ausländerzentralregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fazrg\u002Fxml.zip",9753023,"§ 24","24","Planungsdaten","Datenübermittlung an öffentliche Stellen","(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.\n(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.","AZRG - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden - Datenübermittlung an öffentliche Stellen - § 24 Planungsdaten\n\n(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.\n(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23a","Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik","23a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Statistische Aufbereitung der Daten","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Abruf im automatisierten Verfahren","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24a","Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke","24a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen","26",[],false]