[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-azrg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"azrg","Gesetz über das Ausländerzentralregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fazrg\u002Fxml.zip",9753040,"§ 36","36","Löschung","Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung","(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.\n(2) Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.\n(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.","AZRG - Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen - Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung - § 36 Löschung\n\n(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.\n(2) Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.\n(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.",{"abschnitt":21,"kapitel":22,"unterabschnitt":23},"Abschnitt 3","Kapitel 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 35","Berichtigung","35",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34a","Datenschutzrechtliche Kontrolle","34a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 34","Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit","34",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Einschränkung der Verarbeitung","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Unterrichtung beteiligter Stellen","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Aufsichtsbehörden","39",[],false]