[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_ckmstrv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_ckmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Bäcker-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_ckmstrv\u002Fxml.zip",9773078,"§ 3","3","Meisterprüfungsarbeit","Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.ein Sortiment Backwaren aus dem Bereich Brot und Kleingebäck, bestehend aus einer Spezialbrotsorte unter Verwendung von Natursauerteig sowie aus speziellen Kleingebäcken aus mindestens zwei verschiedenen Teigen,\n2.ein Sortiment Feiner Backwaren, bestehend aus einer Festtagstorte sowie aus Desserts aus verschiedenen Massen unter Verwendung von Creme und Sahne;\ndabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen und Dekormittel selbst herzustellen. Eine der Arbeiten soll als Schaustück gestaltet werden. Außerdem ist ein Schaufenster unter Einbeziehung des Schaustückes zu gestalten, in dem die Meisterprüfungsarbeit Mittelpunkt sein soll.\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Herstellungsrezepte, eine Aufstellung über die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen sowie die Kalkulation vorzulegen.\n(3) Die Herstellungsrezepte, die Aufstellung über die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen, die Kalkulation sowie die Schaufenstergestaltung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","B_CKMSTRV - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 3 Meisterprüfungsarbeit\n\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.ein Sortiment Backwaren aus dem Bereich Brot und Kleingebäck, bestehend aus einer Spezialbrotsorte unter Verwendung von Natursauerteig sowie aus speziellen Kleingebäcken aus mindestens zwei verschiedenen Teigen,\n2.ein Sortiment Feiner Backwaren, bestehend aus einer Festtagstorte sowie aus Desserts aus verschiedenen Massen unter Verwendung von Creme und Sahne;\ndabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen und Dekormittel selbst herzustellen. Eine der Arbeiten soll als Schaustück gestaltet werden. Außerdem ist ein Schaufenster unter Einbeziehung des Schaustückes zu gestalten, in dem die Meisterprüfungsarbeit Mittelpunkt sein soll.\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Herstellungsrezepte, eine Aufstellung über die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen sowie die Kalkulation vorzulegen.\n(3) Die Herstellungsrezepte, die Aufstellung über die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen, die Kalkulation sowie die Schaufenstergestaltung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Berufsbild","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Übergangsvorschrift","6",[],false]