[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_dermeistprv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_dermeistprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe\u002FGeprüfte Meisterin für Bäderbetriebe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_dermeistprv\u002Fxml.zip",9773106,"§ 9","9","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,\n2.im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“,\n3.im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie\n2.die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.\n(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","B_DERMEISTPRV - § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,\n2.im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“,\n3.im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie\n2.die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.\n(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Bewerten der Prüfungsleistungen","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Fachpraktischer Teil","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Zeugnisse","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Wiederholung der Prüfung","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Übergangsvorschrift","12",[],false]