[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_pinausbv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_pinausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_pinausbv\u002Fxml.zip",9773158,"§ 4","4","Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild","Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung","(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Herstellen von Bürsten oder\nb)Herstellen von Pinseln sowie\n3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n2.Zurichten von Bestückungsmaterialien,\n3.Lagern von Materialien,\n4.Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,\n5.Einstellen von Fertigungsparametern,\n6.Herstellen von Bürsten und\n7.Herstellen von Pinseln.\n(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.Umweltschutz und\n5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.","B_PINAUSBV - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung - § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Herstellen von Bürsten oder\nb)Herstellen von Pinseln sowie\n3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n2.Zurichten von Bestückungsmaterialien,\n3.Lagern von Materialien,\n4.Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,\n5.Einstellen von Fertigungsparametern,\n6.Herstellen von Bürsten und\n7.Herstellen von Pinseln.\n(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.Umweltschutz und\n5.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausbildungsplan","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Schriftlicher Ausbildungsnachweis","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Ziel und Zeitpunkt","7",[],false]