[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_romkfausbv_2025-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_romkfausbv_2025","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_romkfausbv_2025\u002Fxml.zip",9773191,"§ 15","15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Informationstechnisches Büromanagement“\tmit 25 Prozent,\n2.„Kundenbeziehungsprozesse“\tmit 30 Prozent,\n3.„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“\tmit 35 Prozent\nsowie\n4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","B_ROMKFAUSBV_2025 - Abschlussprüfung - § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Informationstechnisches Büromanagement“\tmit 25 Prozent,\n2.„Kundenbeziehungsprozesse“\tmit 30 Prozent,\n3.„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“\tmit 35 Prozent\nsowie\n4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Mündliche Ergänzungsprüfung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Inhalt der Zusatzqualifikationen","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Prüfung der Zusatzqualifikation","18",[],false]