[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_romkfausbv_2025-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_romkfausbv_2025","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_romkfausbv_2025\u002Fxml.zip",9773192,"§ 16","16","Mündliche Ergänzungsprüfung","Abschlussprüfung","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Kundenbeziehungsprozesse“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","B_ROMKFAUSBV_2025 - Abschlussprüfung - § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Kundenbeziehungsprozesse“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Inhalt der Zusatzqualifikationen","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Prüfung der Zusatzqualifikation","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","19",[],false]