[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_rsg_2007-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_rsg_2007","Börsengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_rsg_2007\u002Fxml.zip",9773241,"§ 26","26","Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften","Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung","(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.\n(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere1.An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und\n2.Optionen auf solche Geschäfte,\ndie darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.","B_RSG_2007 - Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung - § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften\n\n(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.\n(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere1.An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und\n2.Optionen auf solche Geschäfte,\ndie darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Aussetzung und Einstellung des Handels","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Börsenpreis","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26a","Order-Transaktions-Verhältnis","26a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26b","Mindestpreisänderungsgröße","26b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26c","Market-Making-Systeme","26c",[],false]