[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_rsg_2007-3d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_rsg_2007","Börsengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_rsg_2007\u002Fxml.zip",9773209,"§ 3d","3d","Abberufungsverlangen bei der Börse","Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe","Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn 1.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder\n2.die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.","B_RSG_2007 - Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe - § 3d Abberufungsverlangen bei der Börse\n\nDie Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn 1.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder\n2.die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3c","Abberufungsverlangen beim Börsenträger","3c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3b","Meldung von Verstößen","3b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3a","Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015\u002F2365","3a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4","Erlaubnis","4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 4a","Geschäftsleitung des Börsenträgers","4a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 4b","Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers","4b",[],false]