[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_rsg_2007-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_rsg_2007","Börsengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_rsg_2007\u002Fxml.zip",9773265,"§ 43","43","Verpflichtung des Insolvenzverwalters","Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel","(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.\n(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.","B_RSG_2007 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel - § 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters\n\n(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.\n(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Auskunftserteilung","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Pflichten des Emittenten","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften","44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45","Einlage; Verwendungsabrede","45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46","Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten","46",[],false]