[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_rszulv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_rszulv","Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-04-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_rszulv\u002Fxml.zip",9773296,"§ 10","10","Emittenten aus Drittstaaten","Zulassungsvoraussetzungen","Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.","B_RSZULV - Zulassungsvoraussetzungen - § 10 Emittenten aus Drittstaaten\n\nAktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Streuung der Aktien","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Druckausstattung der Wertpapiere","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer Emission","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48","Zulassungsantrag","48",[],false]