[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_rszulv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_rszulv","Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1987-04-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_rszulv\u002Fxml.zip",9773294,"§ 8","8","Druckausstattung der Wertpapiere","Zulassungsvoraussetzungen","(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausgedruckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden Schutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum reicht die Beachtung der Vorschriften aus, die in diesem Staat für die Druckausstattung der Wertpapiere gelten.\n(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen ausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Prospekt hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.","B_RSZULV - Zulassungsvoraussetzungen - § 8 Druckausstattung der Wertpapiere\n\n(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausgedruckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden Schutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum reicht die Beachtung der Vorschriften aus, die in diesem Staat für die Druckausstattung der Wertpapiere gelten.\n(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen ausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Prospekt hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer Emission","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Stückelung der Wertpapiere","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Handelbarkeit der Wertpapiere","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Streuung der Aktien","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Emittenten aus Drittstaaten","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht","11",[],false]