[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-b_ttchausbv_2010-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"b_ttchausbv_2010","Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fb_ttchausbv_2010\u002Fxml.zip",6924176,"§ 7","7","Gewichtungs- und Bestehensregelung",null,"(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Planung und Herstellung\t40 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Konstruktionund Technologie\t30 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","B_TTCHAUSBV_2010 - § 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung\n\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Planung und Herstellung\t40 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Konstruktionund Technologie\t30 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Gesellenprüfung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Zwischenprüfung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Durchführung der Berufsausbildung","4",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","9",[],false]