[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baf_g-teilerla_v-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baf_g-teilerla_v","Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1983-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaf_g-teilerla_v\u002Fxml.zip",9773362,"§ 5","5","Vergleichsgruppen",null,"(1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde 1.wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder\n2.wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen\nbilden. -& (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.","BAF_G-TEILERLA_V - § 5 Vergleichsgruppen\n\n(1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde 1.wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder\n2.wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen\nbilden. -& (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Kalenderjahr","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Prüfungsabsolvent\u002FGeförderter","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Abschlußprüfung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Bildung der Rangfolge","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Besonderheiten bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Ranggleichheit","8",[],false]