[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baf_g-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baf_g","Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaf_g\u002Fxml.zip",9728978,"§ 29","29","Freibeträge vom Vermögen","Vermögensanrechnung","(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,\n2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,\n3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.\n(2) (weggefallen)\n(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.","BAF_G - Vermögensanrechnung - § 29 Freibeträge vom Vermögen\n\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,\n2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,\n3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.\n(2) (weggefallen)\n(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt V",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Wertbestimmung des Vermögens","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Vermögensbegriff","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Umfang der Vermögensanrechnung","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Monatlicher Anrechnungsbetrag","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Vorausleistung von Ausbildungsförderung","36",[],false]