[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baf_g-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baf_g","Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaf_g\u002Fxml.zip",9729008,"§ 61","61","Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung","Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1.denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder\n2.die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist a)eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder\nb)eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.\n(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.","BAF_G - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften - § 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung\n\n(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1.denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder\n2.die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist a)eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder\nb)eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.\n(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt XII",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 60","Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht","60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 59","Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen","59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 58","Ordnungswidrigkeiten","58",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 65","Weitergeltende Vorschriften","65",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 66a","Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung","66a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 66b","Übergangsvorschrift aus Anlass des Endes des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft","66b",[],false]