[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bambgebv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bambgebv","Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbambgebv\u002Fxml.zip",6924474,"§ 2","2","Höhe der Gebühren und Auslagen",null,"(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.\n(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1.die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,\n2.außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.\n(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.","BAMBGEBV - § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen\n\n(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.\n(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1.die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,\n2.außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.\n(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Erhebung von Gebühren und Auslagen","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Übergangsvorschriften","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten; Außerkrafttreten","4",[],false]