[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bapauschv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bapauschv","Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der\nBundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für\narbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbapauschv\u002Fxml.zip",9773469,"§ 4","4","Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag",null,"(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.\n(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.","BAPAUSCHV - § 4 Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag\n\n(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.\n(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Fälligkeit des Ausgleichsbetrags","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Berechnung des Ausgleichsbetrags","1",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]