[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bapostg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bapostg","Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbapostg\u002Fxml.zip",6924587,"§ 20","20","Wirtschaftsplan","Wirtschaftsführung","(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der 1.eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,\n2.eine Vorschau-Kapitalrechnung und\n3.einen Stellenplan\numfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen: 1.Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n2.Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n3.Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n4.Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und\n5.übrige Aufgaben der Bundesanstalt.\nDie Einzelheiten regelt die Satzung.\n(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.\n(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.","BAPOSTG - Wirtschaftsführung - § 20 Wirtschaftsplan\n\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der 1.eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,\n2.eine Vorschau-Kapitalrechnung und\n3.einen Stellenplan\numfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\n(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen: 1.Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n2.Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n3.Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n4.Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und\n5.übrige Aufgaben der Bundesanstalt.\nDie Einzelheiten regelt die Satzung.\n(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.\n(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Finanzierung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Beihilfebearbeitung","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Rechnungslegung","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer","23",[],false]