[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bapostg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bapostg","Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbapostg\u002Fxml.zip",6924589,"§ 22","22","Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten","Wirtschaftsführung","(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.\n(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.","BAPOSTG - Wirtschaftsführung - § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten\n\n(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.\n(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Rechnungslegung","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Wirtschaftsplan","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Finanzierung","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Überleitungsmaßnahmen für das Personal","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Vorübergehende geringerwertige Verwendung","25",[],false]