[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bapronotfprv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bapronotfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbapronotfprv\u002Fxml.zip",6924656,"§ 9","9","Form und Ablauf der Prüfung",null,"(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.eine schriftliche Prüfung nach § 10 und\n2.eine mündliche Prüfung nach § 11.\n(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.\n(3) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.\n(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.","BAPRONOTFPRV - § 9 Form und Ablauf der Prüfung\n\n(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.eine schriftliche Prüfung nach § 10 und\n2.eine mündliche Prüfung nach § 11.\n(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.\n(3) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.\n(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Prüfungsbereich „Büroorganisation“","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Schriftliche Prüfung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Mündliche Prüfung","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Bewertung der Prüfungsleistungen","12",[],false]