[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-battdg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"battdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 betreffend Batterien und Altbatterien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbattdg\u002Fxml.zip",3781884,"§ 22","22","Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung","Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien","(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald 1.für Industriealtbatterien a)Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder\nb)öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,\n2.für Starteraltbatterien a)Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder\nb)öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und\n3.für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.\nSofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.\n(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.","BATTDG - Bewirtschaftung von Altbatterien - Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien - § 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung\n\n(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald 1.für Industriealtbatterien a)Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder\nb)öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,\n2.für Starteraltbatterien a)Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder\nb)öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und\n3.für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.\nSofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.\n(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Überlassungspflichten Dritter","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Pfandpflicht für Starterbatterien","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Behandlung und Beseitigung","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Informationspflichten der Händler","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung","25",[],false]