[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-battdg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"battdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 betreffend Batterien und Altbatterien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbattdg\u002Fxml.zip",3781889,"§ 27","27","Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter","Mitteilungspflichten","Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über 1.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,\n2.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,\n3.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,\n4.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie\n5.die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.\nDie Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.","BATTDG - Bewirtschaftung von Altbatterien - Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien - Mitteilungspflichten - § 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter\n\nJeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über 1.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,\n2.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,\n3.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,\n4.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie\n5.die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.\nDie Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Kapitel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 26","Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung","26",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 25","Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung","25",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 24","Informationspflichten der Händler","24",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 28","Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger","28",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 29","Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern","29",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 30","Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023\u002F1542","30",[],false]