[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-battdg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"battdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 betreffend Batterien und Altbatterien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbattdg\u002Fxml.zip",3781864,"§ 4","4","Verkehrsverbote","Vertrieb von Batterien","(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert sind.\n(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.\n(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen 1.Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und\n2.Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.","BATTDG - Bewirtschaftung von Altbatterien - Vertrieb von Batterien - § 4 Verkehrsverbote\n\n(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert sind.\n(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.\n(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen 1.Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und\n2.Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Ergänzende Begriffsbestimmungen","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Anwendungsbereich des Gesetzes","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Zweck des Gesetzes","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Registrierung der Hersteller","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Pflichten des Endnutzers","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Pflichten der Hersteller","7",[],false]