[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-battdg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"battdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 betreffend Batterien und Altbatterien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbattdg\u002Fxml.zip",3781903,"§ 40","40","Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung","Beauftragung Dritter, Vollzug","(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.\n(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.","BATTDG - Bewirtschaftung von Altbatterien - Beleihung - Beauftragung Dritter, Vollzug - § 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung\n\n(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.\n(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 3","Kapitel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39","Beendigung der Beleihung","39",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 38","Aufsicht über die Beliehene","38",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 37","Ermächtigung zur Beleihung","37",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 41","Vollzug","41",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 42","Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe","42",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 43","Notifizierende Behörde","43",[],false]