[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-battdg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"battdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 betreffend Batterien und Altbatterien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbattdg\u002Fxml.zip",3781907,"§ 44","44","Aufgaben der notifizierenden Behörde","Bestimmungen über die notifizierende Behörde","(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.\n(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.","BATTDG - Konformitätsbewertung - Bestimmungen über die notifizierende Behörde - § 44 Aufgaben der notifizierenden Behörde\n\n(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.\n(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 4","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Notifizierende Behörde","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Vollzug","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen","47",[],false]