[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-battdg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"battdg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 betreffend Batterien und Altbatterien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbattdg\u002Fxml.zip",3781913,"§ 50","50","Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","Überwachung","(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über 1.die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie\n2.alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.\n(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 genannten Frist von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.\n(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.","BATTDG - Konformitätsbewertung - Überwachung - § 50 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n\n(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über 1.die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie\n2.alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.\n(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023\u002F1542 genannten Frist von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.\n(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 4","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023\u002F1542","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse","53",[],false]