[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-118":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198520,"§ 118","118","Hinterlegung","Enteignungsverfahren","(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.","BAUGB - Enteignung - Enteignungsverfahren - § 118 Hinterlegung\n\n(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 117","Ausführung des Enteignungsbeschlusses","117",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 116","Vorzeitige Besitzeinweisung","116",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 115","Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte","115",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 119","Verteilungsverfahren","119",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 120","Aufhebung des Enteignungsbeschlusses","120",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 121","Kosten","121",[],false]