[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-123":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198525,"§ 123","123","Erschließungslast","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.\n(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.","BAUGB - Erschließung - Allgemeine Vorschriften - § 123 Erschließungslast\n\n(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.\n(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 122","Vollstreckbarer Titel","122",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 121","Kosten","121",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 120","Aufhebung des Enteignungsbeschlusses","120",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 124","Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot","124",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 125","Bindung an den Bebauungsplan","125",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 126","Pflichten des Eigentümers","126",[50,56,62,68,73,78,84,88,92,96],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen. 2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind. 4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.",null,"2026-04-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7903","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 1\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A1.23.0","2024-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400732.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":61},"BFH, Urt. v. 28.09.2022 – II R 32\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR32.20.0","Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39\u002F99).","2022-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210223.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":66,"source_url":72,"source_type":61},"BFH, Urt. v. 28.09.2022 – II R 31\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR31.20.0","NV: Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39\u002F99).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250200.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":52,"date":76,"source_url":77,"source_type":61},"BVerwG, Beschl. v. 15.06.2022 – 9 B 32\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:150622B9B32.21.0","2022-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200444.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 20\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C20.15.0","1. Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen. Maßgebend ist in erster Linie das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139).\n2. Eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB auflösend bedingt festgesetzt werden, wenn eine solche Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist.\n3. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, setzt nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (Aufgabe der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 \u003C187> und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 \u003C233 f.>) .\n4. Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284\u002F93 - DVBl 1997, 1072).\n5. Ein Hinterliegergrundstück zählt zum Kreis der erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wenn es entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke seine Einbeziehung nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können (im Anschluss an stRspr).","2017-03-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700588.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":87,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 22\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C22.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700596.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":91,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 24\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C24.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700595.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":95,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 23\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C23.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700617.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":99,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 21\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C21.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700614.zip",false]