[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-126":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198528,"§ 126","126","Pflichten des Eigentümers","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von 1.Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie\n2.Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen\nauf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\n(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.","BAUGB - Erschließung - Allgemeine Vorschriften - § 126 Pflichten des Eigentümers\n\n(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von 1.Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie\n2.Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen\nauf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\n(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 125","Bindung an den Bebauungsplan","125",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 124","Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot","124",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 123","Erschließungslast","123",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 127","Erhebung des Erschließungsbeitrags","127",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 128","Umfang des Erschließungsaufwands","128",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 129","Beitragsfähiger Erschließungsaufwand","129",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Das Recht zur Vergabe von Hausnummern beruht weder auf polizeitrechtlichen Regelungen noch § 126 Abs 3 BauGB, sondern auf § 5 Abs. 4 SächsGemO.",null,"2012-03-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2703","sachsen_rechtsprechung",false]