[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-127":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198529,"§ 127","127","Erhebung des Erschließungsbeitrags","Erschließungsbeitrag","(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1.die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;\n2.die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);\n3.Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;\n4.Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;\n5.Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.\n(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.","BAUGB - Erschließung - Erschließungsbeitrag - § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags\n\n(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1.die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;\n2.die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);\n3.Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;\n4.Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;\n5.Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.\n(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 126","Pflichten des Eigentümers","126",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 125","Bindung an den Bebauungsplan","125",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 124","Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot","124",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 128","Umfang des Erschließungsaufwands","128",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 129","Beitragsfähiger Erschließungsaufwand","129",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 130","Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands","130",[50,57,63,69,74,80,86,92,98,103],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 26.05.2023 – 9 AV 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:260523B9AV3.23.1",null,"2023-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300494.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 9 C 12\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:151122U9C12.21.0","1. Die für die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen relevante Vorteilslage kann trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm eintreten, wenn aufgrund des langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und das ursprüngliche Bauprogramm tatsächlich aufgegeben worden ist.\n2. Kann ein Beitragsbescheid aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht mehr ergehen, gibt es keine Rechtfertigung, an seiner Stelle einen Vorausleistungsbescheid zu erlassen.","2022-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300279.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 28.09.2022 – II R 31\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR31.20.0","NV: Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39\u002F99).","2022-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250200.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":67,"source_url":73,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 28.09.2022 – II R 32\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR32.20.0","Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39\u002F99).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210223.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 19.05.2021 – 9 C 3\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:190521U9C3.20.0","1. Die Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie den Willen des Revisionsführers zur Durchführung des Revisionsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Revisionsgericht über die das Revisionsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten.\n2. Eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen kommt nicht in Betracht, soweit die Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme vorliegt. Aufwand und Kosten, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a.F. abgerechnet werden könnten, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen.\n3. Nicht alles, was sich in der ökologischen Bilanzierung eines Bebauungsplans positiv \"ausgleichend\" auswirkt, ist zugleich eine festgesetzte Ausgleichsmaßnahme i.S.d. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 135a BauGB.","2021-05-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100757.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 1\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C1.19.0","1. Eine Revision, die im Übrigen den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung sich mit der Frage, auf der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beruht, nicht auseinandersetzt.\n2. Ein Durchführungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht sich anders als ein Erschließungsvertrag nicht auf eine gebietsbezogene Erschließung, sondern auf die Einzelerschließung eines Vorhabens im Sinne von § 30 BauGB im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Er ist in § 12 BauGB spezialgesetzlich ausgestaltet.\n3. Für eine auf Grund eines Durchführungsvertrags im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans hergestellte öffentliche Straße können nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Eine solche Straße stellt unabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck eine selbständige Erschließungsanlage dar.\n4. Ein Privatweg kann nur dann als nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Straße die maßgebliche Erschließungsanlage sein, wenn er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet ist. Dies setzt voraus, dass er diesen Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für ihre zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist.\n5. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück im Hinblick auf ein gemeindliches Verkehrskonzept ausnahmsweise auch durch eine Straße erschlossen sein kann, die ihm für sich genommen nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt.","2021-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100630.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 06.02.2020 – 9 C 9\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:060220U9C9.18.0","1. Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist.\n2. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus unselbständigen Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).","2020-02-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000307.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BVerwG, Vorlagebeschluss v. 06.09.2018 – 9 C 5\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:060918B9C5.17.0","1. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457\u002F08 - BVerfGE 133, 143).\n2. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG kann weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügt.\n3. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457\u002F08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 40), wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Soweit die Entstehung der Beitragspflicht darüber hinaus die Widmung der Straße und die Wirksamkeit der Beitragssatzung erfordert, wirkt sich dies nicht auf den Eintritt der Vorteilslage aus.","2018-09-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900118.zip",{"title":99,"ecli":53,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":102},"Für den Ausbau einer Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet, die irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 bereits einmal endgültig als Erschließungsanlage hergestellt worden war, können keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie am 3. Oktober 1990 zwar keine Erschließungsanlage mehr war, aber bei ihrem erneuten Ausbau nach den Gesamtumständen (Trassenführung, vorhandener Straßenkörper usw.) als dieselbe Verkehrsanlage anzusehen ist.","2018-04-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5236","sachsen_rechtsprechung",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":53,"date":106,"source_url":107,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 9 B 33\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B9B33.17.0","2018-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800283.zip",false]