[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198409,"§ 13","13","Vereinfachtes Verfahren","Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren","(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,\n2.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und\n3.keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.\n(2) Im vereinfachten Verfahren kann 1.von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,\n2.der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,\n3.den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.\nWird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.\n(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.","BAUGB - Bauleitplanung - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren - § 13 Vereinfachtes Verfahren\n\n(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,\n2.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und\n3.keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.\n(2) Im vereinfachten Verfahren kann 1.von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,\n2.der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,\n3.den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.\nWird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.\n(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Vorhaben- und Erschließungsplan","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Städtebaulicher Vertrag","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10a","Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet","10a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13a","Bebauungspläne der Innenentwicklung","13a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Veränderungssperre","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Zurückstellung von Baugesuchen","15",[50,57,62,68,74,79,83,88,94,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2024 – 4 BN 10\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:051124B4BN10.24.0",null,"2024-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400742.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0","2024-06-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400674.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 – 4 CN 3\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0","§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.","2023-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300645.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 CN 5\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4CN5.18.0","1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an.\n2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen, genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird.","2020-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000656.zip",{"title":75,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":76,"source_url":77,"source_type":78},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.06.2020 – 1 B 232\u002F20","2020-06-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5889","sachsen_rechtsprechung",{"title":80,"ecli":53,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":78},"1. Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die eine erneute Auslegung erfordert, liegt vor, wenn Festsetzungen eines Planentwurfs einen anderen Inhalt bekommen, also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 09.05.2014 - 1 C 28713, SächsVBl. 2015, 9 = DVBl. 2015, 239 und BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 16). 2. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan selbst darf eine Gemeinde für eine sog. Angebotsplanung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung möglich und auch sichergestellt ist. Für einen solchen „Konflikttransfer“ ist dabei umso weniger Raum, je weitergehend die möglichen Nutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abschließend bestimmt werden.","2017-07-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5054",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":53,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 4 BN 14\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B4BN14.16.0","2016-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700072.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 – 4 CN 9\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:041115U4CN9.14.0","1. In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen.\n2. Einwendungen des Antragstellers im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans schließen die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO auch dann aus, wenn sie keinen Bezug zu einem eigenen abwägungserheblichen Belang herstellen.","2015-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600061.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 – 4 CN 2\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2015:290915U4CN2.15.0","Den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügen nur Einwendungen, die ihren Urheber erkennen lassen.  Bestehen Zweifel, wer eine Einwendung erhoben hat, bedarf es der Auslegung des Einwendungsschreibens.","2015-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500425.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":106},"C-463\u002F11 – L gegen M","ECLI:EU:C:2013:247","Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Art. 3 Abs. 4 und 5 — Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben — Bebauungspläne ‚der Innenentwicklung‘, die nach den nationalen Rechtsvorschriften von einer Umweltprüfung ausgenommen sind — Falsche Beurteilung der qualitativen Voraussetzung der ‚Innenentwicklung‘ — Keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans — Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie","2013-04-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62011CJ0463","eurlex_caselaw",false]