[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-135b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198539,"§ 135b","135b","Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung","Maßnahmen für den Naturschutz","Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1.die überbaubare Grundstücksfläche,\n2.die zulässige Grundfläche,\n3.die zu erwartende Versiegelung oder\n4.die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.","BAUGB - Maßnahmen für den Naturschutz - § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\n\nSoweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1.die überbaubare Grundstücksfläche,\n2.die zulässige Grundfläche,\n3.die zu erwartende Versiegelung oder\n4.die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.",{"teil":21},"Siebter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 135a","Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung","135a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 135","Fälligkeit und Zahlung des Beitrags","135",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 134","Beitragspflichtiger","134",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 135c","Satzungsrecht","135c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 136","Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen","136",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 137","Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen","137",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11\u002F11",null,"1. Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in \"Fremdregie\" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 \u003C22 f.>).\n2. Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 \u003C252 f.>).\n3. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind.","2013-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019403.zip","rechtsprechung",false]