[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-147":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198552,"§ 147","147","Ordnungsmaßnahmen","Vorbereitung und Durchführung","Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören 1.die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,\n2.der Umzug von Bewohnern und Betrieben,\n3.die Freilegung von Grundstücken,\n4.die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie\n5.sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.\nAls Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.","BAUGB - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - Vorbereitung und Durchführung - § 147 Ordnungsmaßnahmen\n\nDie Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören 1.die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,\n2.der Umzug von Bewohnern und Betrieben,\n3.die Freilegung von Grundstücken,\n4.die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie\n5.sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.\nAls Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 146","Durchführung","146",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 145","Genehmigung","145",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 144","Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge","144",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 148","Baumaßnahmen","148",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 149","Kosten- und Finanzierungsübersicht","149",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 150","Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen","150",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 24.05.2022 – 4 BN 3\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:240522B4BN3.22.0",null,"2022-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200449.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Der umlagefähige Ausbauaufwand der Teilstrecke einer Verkehrsanlage, die nicht selbst eine eigenständige Verkehrsanlage bildet, ist jedenfalls dann auf alle Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen, und nicht nur auf die an die Teilstrecke anliegenden Grundstücke zu verteilen, wenn die verbesserte Teilstrecke in Relation zur gesamten Verkehrsanlage eine erhebliche und prägende Länge aufweist. Dann entsteht auch die sachliche Ausbaubeitragspflicht bereits mit der Fertigstellung der Teilstrecke (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung: SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510\u002F03 -, juris Rn. 65). Nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist für die Entscheidung über eine Abschnitts-bildung kein Raum mehr (wie SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510\u002F03 -, juris Rn. 66 f.)","2016-03-31","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4525","sachsen_rechtsprechung",false]