[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-156":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198562,"§ 156","156","Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung","Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften","(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Absatz 3.\n(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Absatz 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.\n(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.","BAUGB - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften - § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung\n\n(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Absatz 3.\n(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Absatz 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.\n(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 155","Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen","155",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 154","Ausgleichsbetrag des Eigentümers","154",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 153","Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung","153",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 156a","Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme","156a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 157","Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde","157",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 158","Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger","158",[],false]