[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-157":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198564,"§ 157","157","Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde","Sanierungsträger und andere Beauftragte","(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, 1.städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,\n2.Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,\n3.der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,\nnur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.","BAUGB - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - Sanierungsträger und andere Beauftragte - § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\n\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, 1.städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,\n2.Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,\n3.der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,\nnur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 156a","Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme","156a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 156","Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung","156",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 155","Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen","155",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 158","Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger","158",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 159","Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger","159",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 160","Treuhandvermögen","160",[],false]