[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-158":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198565,"§ 158","158","Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger","Sanierungsträger und andere Beauftragte","Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1.das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,\n2.das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,\n3.das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,\n4.die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.","BAUGB - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - Sanierungsträger und andere Beauftragte - § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger\n\nDem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1.das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,\n2.das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,\n3.das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,\n4.die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 157","Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde","157",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 156a","Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme","156a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 156","Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung","156",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 159","Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger","159",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 160","Treuhandvermögen","160",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 161","Sicherung des Treuhandvermögens","161",[],false]