[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-167":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198576,"§ 167","167","Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger","Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen","(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.","BAUGB - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen - § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger\n\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 166","Zuständigkeit und Aufgaben","166",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"§ 165","165",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 164b","Verwaltungsvereinbarung","164b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 168","Übernahmeverlangen","168",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 169","Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich","169",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 170","Sonderregelung für Anpassungsgebiete","170",[],false]