[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-189":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198606,"§ 189","189","Ersatzlandbeschaffung","Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur","(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.\n(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.","BAUGB - Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur - § 189 Ersatzlandbeschaffung\n\n(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.\n(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.",{"teil":21},"Neunter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 188","Bauleitplanung und Flurbereinigung","188",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 187","Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur","187",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 186","Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen","186",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 190","Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme","190",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 191","Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken","191",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 192","Gutachterausschuss","192",[],false]