[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-212":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198631,"§ 212","212","Vorverfahren","Verwaltungsverfahren","(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.\n(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen 1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,\n2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie\n3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116\nkeine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.","BAUGB - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung - Verwaltungsverfahren - § 212 Vorverfahren\n\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.\n(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen 1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,\n2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie\n3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116\nkeine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 211","Belehrung über Rechtsbehelfe","211",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 210","Wiedereinsetzung","210",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 209","Vorarbeiten auf Grundstücken","209",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 212a","Entfall der aufschiebenden Wirkung","212a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 213","Ordnungswidrigkeiten","213",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 214","Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren","214",[],false]