[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-220":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198643,"§ 220","220","Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen","Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen","(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.\n(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.","BAUGB - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen - § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen\n\n(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.\n(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 219","Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte","219",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 218","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","218",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 217","Antrag auf gerichtliche Entscheidung","217",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 221","Allgemeine Verfahrensvorschriften","221",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 222","Beteiligte","222",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 223","Anfechtung von Ermessensentscheidungen","223",[],false]