[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-225":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198648,"§ 225","225","Vorzeitige Ausführungsanordnung","Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen","Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.","BAUGB - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen - § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung\n\nIst nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 224","Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung","224",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 223","Anfechtung von Ermessensentscheidungen","223",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 222","Beteiligte","222",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 226","Urteil","226",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 227","Säumnis eines Beteiligten","227",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 228","Kosten des Verfahrens","228",[],false]