[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198430,"§ 33","33","Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung","Zulässigkeit von Vorhaben","(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn 1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,\n2.anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,\n3.der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und\n4.die Erschließung gesichert ist.\n(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.","BAUGB - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung - Zulässigkeit von Vorhaben - § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung\n\n(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn 1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,\n2.anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,\n3.der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und\n4.die Erschließung gesichert ist.\n(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Ausnahmen und Befreiungen","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Bauen im Außenbereich","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde","36",[50,57,63,68,73,77,81,85,91,96],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 16.09.2025 – 4 CN 3.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:160925U4CN3.24.0","1. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Planungsschadensfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Eigentümer das Nutzungshindernis freiwillig selbst (mit-)begründet hat.\n2. Die Anwendung der Planungsschadensfrist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf den Fall einer sog. \"isolierten eigentumsverdrängenden Planung\" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.","2025-09-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500740.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":58,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, soweit im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen.",null,"2023-09-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7094","sachsen_rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":59,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 19.01.2022 – 4 B 22\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B4B22.21.0","2022-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200096.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":59,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 4\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN4.21.0","2021-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200133.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":59,"date":71,"source_url":76,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 5\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN5.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200132.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":59,"date":71,"source_url":80,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 6\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN6.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200131.zip",{"title":82,"ecli":59,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":62},"Eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums weiterhin auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen.","2020-07-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5904",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 12.12.2018 – 4 C 6\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:121218U4C6.17.0","Das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans wirkungslos. Das gilt auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans.","2018-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900235.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":59,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 23.10.2017 – 9 B 62\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:231017B9B62.16.0","2017-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700972.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR278.15.0","Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.","2017-01-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302652017.zip",false]